RS UVS Steiermark 2003/09/10 30.1-20/2003

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Veröffentlicht am 10.09.2003
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Rechtssatz

Nicht alle Altfahrzeuge, die nicht zum Verkehr zugelassen sind und noch Betriebsstoffe wie Treibstoff, Schmiermittel oder Brems- und Kühlflüssigkeit enthalten, sind bereits als Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG bzw als gefährlicher (Autowrack)Abfall gemäß der Verordnung nach § 4 AWG anzusehen. So kann ein auf einem öffentlichem Parkplatz abgestellter PKW, der lediglich fünf Jahre alt ist, von einem kleinen Blechschaden abgesehen augenscheinlich einen guten betriebsbereiten Gesamtzustand aufweist und glaubhaft verkauft werden sollte, auch dann nicht als Abfall angesehen werden, wenn die Zulassung zum Verkehr und eine gültige Prüfplakette über die wiederkehrende Begutachtung fehlen. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug noch gemäß § 2 Abs 3 AWG in einer Verwendung steht, für die es nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmt ist und somit keinen Abfall darstellt.

Schlagworte
Abfall Altauto Abfalleigenschaft bestimmungsgemäße Verwendung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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