RS UVS Kärnten 2003/09/12 KUVS-1370/4/2003

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Veröffentlicht am 12.09.2003
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Rechtssatz

Erbringt der Berufungswerber innerhalb der eingeräumten Frist den geforderten Nachweis über die gesundheitliche Eignung für das Lenken des Kraftfahrzeuges nicht, ist die Behörde von Gesetzes wegen verhalten, den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung abzuweisen. Die Lenkberechtigung kann jederzeit wieder beantragt werden und ist zu erteilen, wenn das nötige amtsärztliche Gutachten vorliegt und der ärztliche Sachverständige vom Berufungswerber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen feststellt.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, gesundheitliche Eignung, Wiedererteilungsantrag, amtsärztliches Gutachten, Lenkeignung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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