RS UVS Oberösterreich 2003/09/12 VwSen-280683/3/Ga/He

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Veröffentlicht am 12.09.2003
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Rechtssatz

Von der Behörde zu Unrecht herangezogener Wiederholungsstrafsatz im § 130 Abs.5 ASchG, da nur einschlägige, nicht aber dieselben Vortaten vorgeworfen wurden - obendrein mit viel geringeren Unrechtsgehalten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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