RS UVS Kärnten 2003/09/15 KUVS-1809/15/2002

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Veröffentlicht am 15.09.2003
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Rechtssatz

Befindet sich jemand im Zustand der Dispositionsunfähigkeit, wobei alleine aufgrund der Ansprechbarkeit der Person nicht zielführend auf deren Zurechnungsfähigkeit geschlossen werden kann, kann ihm eine Alkotestverweigerung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im konkreten Fall ergab ein Gutachten, dass der Beschuldigte infolge einer Gehirnerschütterung und der verabreichten Medikamente für zumindest sechs Stunden, also auch zum Tatzeitpunkt, unzurechnungsfähig war, womit er für die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Alkohol, Alkotest, Verweigerung, Zurechnungsfähigkeit, Dispositionsfähigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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