RS UVS Kärnten 2003/09/17 KUVS-924/7/2003

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Rechtssatz

Nach o.a. Bestimmung haben die im Abs. 1 genannten Personen bei einem Sachschadenunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, wobei die Meldung allerdings dann unterbleiben darf, wenn sich die in Abs. 1 genannten Personen oder jene in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und die Anschrift nachgewiesen haben. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich eindeutig, dass die Erbringung des gegenseitigen Identitätsnachweises die persönliche Kontaktaufnahme der Beteiligten erfordert und muss der Identitätsnachweis, um die Meldepflicht an die Exekutive hintanhalten zu können, vor Ort und unmittelbar nach dem Verkehrsunfall erfolgen.

Gegenständlich wurde der Unfall vom Vater des Beschuldigten erst Stunden nach dem Vorfall gemeldet und hat sich somit der Beschuldigte im Sinne der o.a. Bestimmung strafbar gemacht.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Sachschaden, Meldepflicht, Identitätsnachweis, Beteiligte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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