RS UVS Wien 2003/10/13 03/P/34/6436/2002

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Veröffentlicht am 13.10.2003
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Rechtssatz

Soweit sich der Berufungswerber darauf beruft, er habe irrtümlich ? und zugleich unbestritten vorwerfbar ? angenommen, die im Eigentum der Wiener Linien stehenden Unfallörtlichkeit (Ausfahrt der Tiefgarage) sei keine Straße mit öffentlichem Verkehr gewesen, übersieht er, dass er damit im Vergleich zur richtigen Einschätzung des Falles keinen geringerwertigen Sorgfaltsmangel geltend macht, hätte er bei Zutreffen seiner irrigen Ansicht doch eine für den allgemeinen (öffentlichen) Verkehr zur Gänze gesperrte Fläche befahren, wodurch sogar eine noch größere Gefährdung anderer (berechtigter) Personen bewirkt worden wäre, die ja dann noch weniger mit seinem momentanen Erscheinen rechnen konnten bzw. mussten. Einen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z 11 StGB (?...die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen") stellt ein solcher Irrtum im Sachverhalt also nicht her, fehlt es dabei

doch an einem im Verhältnis zum normtypischen Ablauf geringeren Sorgfaltsmangel. Auch ein Absehen von der Strafe kam von daher nicht in Betracht, welches hier ? wie auch sonst bei Fahrlässigkeitsdelikten nicht selten - das Vorliegen des Milderungsgrundes im Sinne des § 34 Z 11 StGB vorausgesetzt hätte.

Der Berufungswerber ist allerdings im Recht, wenn er auf seine als Folge der Tat erlittenen, nicht unbeträchtlichen Verletzungen verweist. Nach § 34 Z 19 StGB bildet einen ausdrücklichen, im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anzuwendenden Milderungsgrund nämlich, wenn der Täter dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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