Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einhält, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abbremst (der Abstand hat im vorliegenden Fall nur eine Fahrzeuglänge betragen), ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.