RS UVS Kärnten 2003/10/15 KUVS-1147-1149/4/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einhält, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abbremst (der Abstand hat im vorliegenden Fall nur eine Fahrzeuglänge betragen), ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Lenker, Abstand, Abstand halten, Sicherheitsabstand, Anhalten, Anhaltemöglichkeit, Abbremsen, plötzliches Abbremsen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten