Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten unter Anführung eines konkreten Tatzeitpunktes und eines konkreten Tatortes (Straßenkilometer) vorgeworfen als Fahrzeuglenker keinen solchen Abstand zum nächsten vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre. Dieser Vorwurf wurde durch die Angabe des Abstandes in Meter, der Umrechnung in Sekunden und der Angabe der gefahrenen Geschwindigkeit näher präzisiert. Durch die Anführung dieser konkreten Tatumstände wurde der Beschuldigte jedenfalls in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und war er durch die genaue Tatzeit- und Tatortangabe rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nicht zwingend notwendig ist im Tatvorwurf auch ein plötzliches Abbremsen des vorderen Fahrzeuges anzuführen, zumal für das Vorliegen der Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO ein tatsächliches plötzliches Abbremsen des vorderen Fahrzeuges nicht Tatbestandsmerkmal ist.