TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/6 2000/03/0266

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Veröffentlicht am 06.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;
99/03 Kraftfahrrecht;

Norm

ADR 1973 Rn10381 Abs1 lita;
AVG §1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
VStG §2 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des A in Hirschau in Deutschland, vertreten durch Dr. Konrad Ferner, MMag. Dr. Stefan Hornung und Dr. Walter Wienerroither, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. Juni 2000, Zl. Senat-SW-99-025, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 11. Juni 1999 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe

"am 24.10.1998, um 16.30 Uhr, im Gemeindegebiet von 2320 Schwechat, A 4, Ausfahrt Flughafen, in Höhe der Betriebsumkehre in Fahrtrichtung Osten als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach Außen Berufener der Firma A... P... Spedition gefährliche Güter der Klasse 3, Z. 5b ADR und Klasse 3, Z. 5c ADR Herrn L... W... als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... und des Anhängers mit dem Kennzeichen ... zur Beförderung überlassen, obwohl Sie als Beförderer nicht dafür sorgten, dass dem Lenker ein dem ADR entsprechendes Beförderungspapier übergeben wurde, da die Gesamtmenge der gefährlichen Güter und die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke fehlten."

Er habe dadurch Rn 10381 Abs. 1 lit. a ADR i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 7 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) i.V.m. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit von 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid insoweit Folge gegeben, als die mit 10 Tagen festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag neu festgesetzt wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 7 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 145/1998 (GGBG), dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist.

Gemäß den im vorliegenden Fall anzuwendenden § 2 Z. 1 lit. b gelten für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. (es liegt keine Beförderung innerhalb Österreichs oder zwischen Österreich und einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes im Sinne des § 2 Z. 1 lit. a, sondern eine Beförderung von Deutschland nach Ungarn, vor) das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 i.d.F. der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 211/1998. Gemäß Rn. 2002 Abs. 3 lit. a ADR ist bei jeder durch diese Anlage geregelten Beförderung von Gütern u.a. ein Beförderungspapier mitzuführen, das u. a. folgende Angaben zu enthalten hat: die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke und die Gesamtmenge der gefährlichen Güter. Gemäß Rn. 10381 Abs. 1 lit. a ADR müssen u. a. die nach Rn. 2000 (3) der Anlage A vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Stoffe in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Klarzustellen ist, dass nach dem von den deutschen Behörden übermittelten Informationen aus dem Gewerbe- und Melderegister der Beschwerdeführer als Einzelkaufmann Gewerbetreibender der im angefochtenen Bescheid angeführten "Firma A. P. Spedition" ist. Diese Firma ist kein Rechtssubjekt, sondern ist dies nur der Name, unter dem der Beschwerdeführer als Kaufmann auftritt. Die zu Unrecht auf § 9 VStG weisende Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides ist aber deshalb rechtlich unerheblich, weil der Beschwerdeführer der Aktenlage nach keine Organstellung bei einer juristischen Person bekleidet, sodass nicht zweifelhaft sein kann, dass er in eigener Person verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen wird. Die in Rede stehende Wendung im Spruch und sinngemäß auch in der Begründung (in der etwa von der Beförderereigenschaft der Firma A.P. Spedition gesprochen wird) stellt sich nicht als Abgrenzung zweier voneinander zu unterscheidender Verantwortungsbereiche dar. Sie ist vielmehr offenkundig unrichtig (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0041, vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0019, und vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0196).

Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsstraftat handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, wurde ihm doch im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG angelastet, dass er dem Lenker eines näher bezeichneten Sattelzugfahrzeuges bestimmte gefährliche Güter zur Beförderung überlassen und ihm kein dem ADR entsprechendes Beförderungspapier übergeben habe. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften ausgesprochen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0231), dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt seien, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfalle (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0071). Dies ist auch für Unterlassungsdelikte gemäß dem GGBG anzunehmen (siehe dazu das bereits angeführte Erkenntnis Zl. 2000/03/0071). Der Sitz des vom Beschwerdeführer als Einzelkaufmann geführten Beförderungsunternehmens liegt - wie sich dies aus den Verwaltungsakten ergibt - in Deutschland. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 2 VStG die verfahrensgegenständliche Verwaltungsstraftat im Inland begangen hat. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig. Es war somit auf das übrige Beschwerdevorbringen, insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht als Beförderer im Sinne des § 3 Z. 7 GGBG angesehen wurde, nicht mehr einzugehen.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. September 2001

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatortörtliche ZuständigkeitVerantwortlichkeit (VStG §9)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030266.X00

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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