RS UVS Kärnten 2003/10/24 KUVS-1380/4/2002

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Veröffentlicht am 24.10.2003
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Rechtssatz

Verantwortlicher Beauftragter gem § 9 Abs 4 VStG ist nicht, wenn einem Mitarbeiter zwar intern die Verantwortlichkeit übertragen wurde, dieser jedoch nicht dezidiert seiner Bestellung zustimmt. Ein immer wieder wiederholtes Aufmerksammachen in Dienstbesprechungen, dass jemand für Beladungen verantwortlich sei, genügt  nicht, um  den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Schlagworte
verantwortlicher Beauftragter, interne verantwortliche Person, ausdrückliche Zustimmung, Zustimmung zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter, Bestellung zum Beauftragten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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