RS UVS Steiermark 2003/10/28 20.3-28/2003

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Veröffentlicht am 28.10.2003
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Rechtssatz

Eine Hauseinfahrt ist immer auch eine Grundstückseinfahrt. Daher bezieht sich

§ 89a Abs 2a lit c StVO, wonach die Behörde ein Fahrzeug abzuschleppen hat, durch

dessen Abstellung der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Zufahren zu einer Grundstückseinfahrt gehindert ist, auch auf Hauseinfahrten.

Schlagworte
abschleppen Hauseinfahrt Grundstückseinfahrt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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