Die Ansicht des Beschuldigten, dass im vorliegenden Fall ein Sicherheitsabstand von 0,31 Sekunden jedenfalls ausreichend gewesen wäre, wird seitens der Berufungsbehörde nicht geteilt. Ein Sicherheitsabstand von umgerechnet nur 0,31 (oder auch 0,34) Sekunden entspricht insbesondere im höheren Geschwindigkeitsbereich (wie auf der Autobahn) keinesfalls der Verkehrssicherheit, auch wenn es sich um einen besonders geübten Fahrzeuglenker handelt. Das Einhalten einer so geringen Reaktionszeit erfordert vom Lenker ein besonders erhöhtes bremsbereites Fahrverhalten, welches bei langen monotonen Fahrten auf der Autobahn (und insbesondere bei Überholmanövern) selbst bei geübten Lenkern nicht ständig erwartet werden kann.