RS UVS Steiermark 2003/10/30 30.12-48/2003

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Rechtssatz

Versucht ein Gewerbeinhaber bei einer Kontrolle seines Lokals durch Gendarmeriebeamte nach Eintritt der Sperrstunde die Gäste wiederholt und in lautem Ton zum Bleiben zu bewegen, obwohl die Beamten sie zum Verlassen des Lokales und den Gewerbeinhaber mehrfach zur Einstellung seines störenden Verhaltens aufgefordert hatten, macht sich der Gewerbeinhaber neben einer Übertretung der Sperrstundenverordnung auch einer Behinderung der Amtshandlung durch aggressives Verhalten nach § 82 Abs 1 SPG schuldig. Es liegt auf der Hand, dass der Gewerbeinhaber mit seinem Verhalten vor allem die Durchsetzung der Sperrstunde erschwerte bzw verzögerte. Die Aufforderung des Beamten, das störende Verhalten einzustellen, stellt ausreichend klar eine Abmahnung dar, weshalb der Gebrauch des Wortes "Abmahnung" nicht erforderlich war.

Schlagworte
aggressives Verhalten Abmahnung Beharrlichkeit Behinderung Amtshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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