RS UVS Wien 2003/11/10 03/M/03/3100/2003

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Veröffentlicht am 10.11.2003
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Rechtssatz

Dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unmittelbar gewonnenen Eindruck von der Unglaubwürdigkeit der Aussage des BW kommt jedenfalls eine höhere Beweiskraft zu, als der auf Ersuchen des BW vorgelegten schriftlichen Erklärung einer im Ausland lebenden Person, verlöre doch sonst der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Berufungsverfahrens jeden Sinn.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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