RS UVS Kärnten 2003/11/10 KUVS-537-538/7/2003

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Veröffentlicht am 10.11.2003
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Rechtssatz

Ist der Berufungswerber Kühlmöbel- und E-Gerätehändler und ist er zur Zurücknahme von Kühlgeräten verpflichtet, sodass von einem regelmäßigen Anfall an gefährlichen Abfällen und/oder Altölen auszugehen ist; so ist dieser als Abfallerzeuger iSd Abfallwirtschaftsgesetzes anzusehen. Der Berufungswerber hat auch seiner Aufzeichnungspflicht nach § 14 Abs AWG nicht entsprochen, wenn er lediglich Zahlungsbestätigungen des örtlichen Altstoffsammelzentrums vorlegen kann. § 15 Abs 2 Z 2 AWG ist lediglich ein Ausnahmetatbestand zu § 15 Abs 1 AWG und berührt die Verpflichtungen, die ihn als Abfallerzeuger nach den §§ 13 Abs 1 und 14 Abs 1AWG treffen, nicht.

Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Kühlmöbel, Kühlgeräte, Altöl, Abfallerzeuger, Abfall, gefährlicher Abfall
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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