RS UVS Vorarlberg 2003/11/20 3-79-90/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Der § 18 Abs 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) richtet sich an die die verkehrspsychologischen Untersuchungen durchführenden Stellen und stellt klar, dass eine weitere verkehrspsychologische Untersuchungen derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde - und nicht über Antrag eines Probanden - erfolgen darf.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten