RS UVS Kärnten 2003/11/25 KUVS-1876/2/2003

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Rechtssatz

Der Beschuldigte hat kein Einkommen und ist sorgepflichtig für vier Kinder. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschuldigte die erstgenannte Voraussetzung des § 51a Abs. 1 VStG, nämlich die Mittellosigkeit für die Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshilfeverteidigers erfüllt, so liegt jedoch die zweite Voraussetzung, wonach die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nur erfolgen darf, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, nicht vor, da bei der Beurteilung ? im Interesse der Verwaltungsrechtspflege ? vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen ist. Als Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers werden insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten zu drohenden Strafe zu berücksichtigen sein. Im vorliegenden Fall wurde über den Beschuldigten zwar eine Geldstrafe von ? 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage) verhängt, jedoch sind für das Berufungsverfahren darüber hinausgehende, besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht zu erwarten, da im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens nur die Frage zu klären sein wird, ob der Beschuldigte berechtigt war in Österreich zum Tatzeitpunkt ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Schlagworte
Verfahrenshilfe, Verfahrenshilfeverteidiger, Einkommen, Sorgepflichten, Mittellosigkeit, Verwaltungsrechtspflege, zweckentsprechende Verteidigung, Rechtsfall, Tragweite des Rechtsfalles, Berufungsverfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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