RS UVS Vorarlberg 2003/11/27 1-0643/03

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Rechtssatz

Ein vollständig ausgefüllter Frachtbrief ist ua nur dann mitzuführen, wenn Güter befördert werden und wenn die Entfernung der Güterbeförderung 50 km oder mehr beträgt oder wenn die Güterbeförderung über die (Staats-) Grenze geht. Diese Angaben sind wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Übertretung der gegenständlichen Art.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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