RS UVS Niederösterreich 2003/11/29 Senat-TU-03-0065

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Veröffentlicht am 29.11.2003
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Rechtssatz

Gemäß § 18 Abs 1 StVO 1960, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung der 20. Novelle, hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Dem Wortlaut des § 18 Abs 1 StVO 1960 kann nicht entnommen werden, dass es für die Anwendung dieser Regelung auf die Umstände ankommt, die zum Hintereinanderfahren von Fahrzeugen geführt haben.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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