RS UVS Kärnten 2003/12/02 KUVS-1959/2/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Kraftfahrbehörde ist an die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO als schweren Verstoß gebunden, sodass es ihr verwehrt ist, die Frage der Begehung des zugrundeliegenden Deliktes von sich aus neu aufzurollen, sodass eine Auseinandersetzung mit dem ? ausschließlich das Anlassdelikt betreffenden ? Berufungsvorbringen unterbleiben hat.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Fahrerflucht, schwerer Verstoß, rechtskräftige Bestrafung, Bindungswirkung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten