RS UVS Kärnten 2003/12/04 KUVS-1851/2/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Soferne die Voraussetzungen des § 54 b Abs 2 VStG (Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) gegeben sind, ist für eine Anwendung des Abs 3 (Aufschub oder Teilzahlung) kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung nicht stattzugeben. Hat der Berufungswerber seinen Antrag auf Ratenzahlung im Berufungsvorbringen damit begründet, dass er derzeit in einer schwierigen Situation sei, aber kein Vorbringen dahingehend erstattet, inwieweit es möglich sein wird,  einer Ratenverpflichtung nachzukommen, ist mit Recht von einer Uneinbringlichkeit der  Geldstrafen auszugehen und ist es daher nicht rechtswidrig, den Antrag auf Zahlungsaufschub und Ratenzahlung abzuweisen.

Schlagworte
Ersuchen um Ratenzahlung, Ratenzahlung, Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe, Uneinbringlichkeit, Geldstrafe, Vollstreckung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten