TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/11 2001/21/0125

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Veröffentlicht am 11.09.2001
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §58;
AVG §60;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des C in Graz, geboren am 11. Jänner 1975, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18. April 2001, Zl. Fr 895/2000, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen sudanesischen Staatsangehörigen, gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen folgendermaßen:

Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am 6. März 1998 in das Bundesgebiet eingereist; sein Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Die dem Beschwerdeführer mit Verlängerungen bis 30. September 1998 erteilten vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 19 des Asylgesetzes 1997 seien somit mit Rechtskraft des Asylbescheides erloschen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Der Beschwerdeführer verdiene nach seinen Angaben seinen Unterhalt durch Zettelausteilen bei einer bestimmten Firma, habe im Bundesgebiet keine Angehörigen und komme nur über das Wochenende nach Wien, um seine Freundin zu besuchen. Diese Wochenendbesuche bei seiner Freundin könnten keinesfalls als vom Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des § 37 FrG umfasst angesehen werden. Zudem habe der Beschwerdeführer am 13. Juli 2000 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten und schon zuvor am 28. Mai 1999 wegen § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt werden müssen. Von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet könne somit keinesfalls ausgegangen werden. Angesichts des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich in der Dauer von etwas mehr als drei Jahren, zwei Jahre davon unrechtmäßig, sei sein persönliches Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich nicht so stark ausgeprägt, dass es schwerer zu gewichten wäre als das maßgebliche öffentliche Interesse an der Erlassung einer Ausweisung. Lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ordnung nur ganz geringfügig berührt werde, sei im Licht einer gesetzmäßigen Ermessensübung von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen; angesichts der nicht so stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vermöge die Ermessensentscheidung eindeutig nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen. Da der Beschwerdeführer zwei Mal im Bundesgebiet straffällig geworden sei, werde die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch seinen illegalen Aufenthalt noch verstärkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde tritt der Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, nicht entgegen. Unter Berücksichtigung des unbestritten gebliebenen Sachverhalts hegt auch der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

Das Schwergewicht der Beschwerde liegt im Vorwurf, die belangte Behörde habe die Interessenabwägung nach § 37 FrG unrichtig vorgenommen. Sachverhaltsbezogen verweist sie diesbezüglich lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer wegen einer Beinfraktur in ärztlicher Behandlung stehe und mit seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin, zusammen wohne.

Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot unterliegt; es ist nämlich nicht geeignet, die behördliche Beurteilung als rechtswidrig erkennen zu lassen, zumal entgegen der Beschwerdemeinung eine Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG im Fall einer auf § 33 Abs. 1 FrG gestützten Ausweisung nicht vorzunehmen ist.

Die belangte Behörde verwies nämlich - unter Zitierung der hg. Rechtsprechung - zutreffend auf den hohen Stellenwert, der den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt. Das sich daraus ergebende öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers wird noch dadurch verstärkt, dass dieser - in der Beschwerde unbestritten - in zwei Fällen im Inland straffällig geworden ist. Angesichts dieses Sachverhalts erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers, der lediglich über einen dreijährigen - davon eineinhalb Jahre unrechtmäßigen - Aufenthalt im Inland verfügt, als im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten.

Soweit in der Beschwerde die Ermessensübung der belangten Behörde angesprochen wird, ist kein Umstand ersichtlich, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung Gebrauch zu machen.

Entgegen der Beschwerdemeinung entspricht der angefochtene Bescheid den Begründungserfordernissen der §§ 58 und 60 AVG und geht bei der rechtlichen Beurteilung ohnehin von den Angaben des Beschwerdeführers aus, weshalb dem Vorwurf einer antizipativen Beweiswürdigung der Boden entzogen ist. Der behaupteten Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör kommt keine Relevanz zu, weil - wie dargelegt - auch das ergänzende Vorbringen zu keiner anderen Beurteilung der Sache hätte führen können. Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum im Ausland eine entsprechende Betreuung einer Beinfraktur des Beschwerdeführers nicht gewährleistet wäre.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht-öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 11. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001210125.X00

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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