RS UVS Kärnten 2003/12/10 KUVS-1441/4/2003

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Veröffentlicht am 10.12.2003
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Rechtssatz

Die Abtrennung der Betriebsräume des Cafe-Restaurants von der Bar durch mobile Paravents, für welche eine andere Betriebszeit vorgesehen ist, entspricht nicht den vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen, da gemäß § 3 Abs 2 Sperrzeitenverordnung auf räumlich vollkommen getrennte Betriebsräume abgestellt wird und lediglich knapp zwei Meter hohe Trennwände, die  jederzeit verschoben und entfernt werden können, nicht als dem Gesetz entsprechende Vorrichtungen anzusehen sind und somit ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Sperrzeitenverordnung und der Gewerbeordnung vorliegt. Der für ein fortgesetztes Delikt erforderliche enge zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Fakten ist gegeben, wenn sich sowohl am 25.012002 um 3.50 Uhr als auch am 03.02.2002 um 03.05 Uhr, entgegen den Vorschriften der Gewerbeordnung und der Sperrzeitenverordnung, mehrere Gäste im Lokal aufhielten und zwischen den einzelnen Übertretungen daher lediglich ein Abstand von acht  Tagen liegt.

Schlagworte
fortgesetztes Delikt, zeitlicher Zusammenhang zwischen einzelnen Tatbeständen, Sperrzeiten, verschiedene Betriebsarten und Sperrzeiten, Sperrstunde, Aufsperrstunde, Paravents
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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