RS UVS Niederösterreich 2003/12/10 Senat-GD-02-0024

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Veröffentlicht am 10.12.2003
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Rechtssatz

Durch die Geschäftseinteilung eines Vorstandes, die keine Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit enthält, tritt keine Änderung in der Verantwortlichkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder ein. Eine derartige Geschäftseinteilung hat lediglich interne Auswirkungen.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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