RS UVS Niederösterreich 2003/12/15 Senat-ME-03-0079

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Rechtssatz

Bei einem im § 26 AuslBG normierten Objekt, das der Überwachung durch die dort taxativ aufgezählten Organe unterliegt, handelt es sich um ein solches des Arbeitgebers bzw. des Auftraggebers, bei dem der Arbeitgeber Arbeitsleistungen erbringen lässt. Grundsätzlich kommt daher nicht nur der Grundeigentümer als zur Mitwirkung Verpflichteter in Betracht, sondern jeder, dem die Innehabung des Objektes ? aus welchem Rechtstitel immer ? zukommt. Mangels jeglicher Einschränkung im Ausländerbeschäftigungsgesetz kommt daher als zur Mitwirkung verpflichteter Arbeitgeber jeder in Betracht, dem gegenüber sich ein Ausländer in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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