RS UVS Vorarlberg 2003/12/16 2-03/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Dem Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin im Maßnahmebeschwerdeverfahren war insoweit nicht stattzugeben, als diese den Ersatz von Stempelgebühren im Hinblick auf die UVS-Verhandlungsschrift beantragt hat. Eine diesbezügliche Gebührenpflicht nach § 14 TP 7 Abs 1 Z 2 Gebührengesetz besteht nämlich nicht, weil es im gegenständlichen Verfahren nicht um die "Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen" geht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten