RS UVS Kärnten 2003/12/16 KUVS-K2-1794-1815/4/2003

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Rechtssatz

Der Behörde obliegt es, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.  Diesen Erfordernissen wird die Strafbemessung in einem Straferkenntnis - die Beschäftigung von Ausländern ohne die erforderlichen Bewilligungen betreffend -  bei einem Strafrahmen von S 20.000,-- bis S 120.000,-- gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a dritter Strafsatz AuslBG nicht gerecht, wenn sie eine Strafe im obersten Drittel (ATS 80.000,-- für jede Verwaltungsübertretung) verhängt,  der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines fleischverarbeitenden Unternehmens jedoch ausgeschieden ist und  sich nunmehr im Ruhestand befindet und eine monatliche Pension von ? 1.500,-- bezieht sowie einschlägig unbescholten ist. Dementsprechend ist eine Herabsetzung der Geldstrafe im Ersatzbescheid auf Euro 3.500,-- je illegal beschäftigten Ausländer angemessen. (Berufung teilweise Folge gegeben)

Schlagworte
Strafbemessung, Ausländer, Ausscheiden aus Unternehmen, Ruhestand, einschlägige Unbescholtenheit, illegale Ausländerbeschäftigung, Ausländerbeschäftigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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