Bestreitet der Beschuldigte zwei rumänische Staatsangehörige zu kennen sowie einer dieser Personen Unterkunft in einer Hütte in E gegeben zu haben und verbleibt als Belastungsbeweis nur die im Akt erliegende Niederschrift mit dem Ausländer, so ist die Täterschaft des Beschuldigten nicht erwiesen und das Straferkenntnis nach dem Meldegesetz aufzuheben, zumal die Ausländer überdies in der Hütte eines Dritten angetroffen wurden und der Beschuldigte im Bereich von E weder eine Unterkunft noch ein Waldstück besitzt. (Einstellung des Verfahrens)