RS UVS Vorarlberg 2004/01/13 1-0266/03

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Veröffentlicht am 13.01.2004
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Rechtssatz

Die Vorschrift des § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz enthält drei voneinander zu unterscheidende Verpflichtungen des Unternehmers. Im gegenständlichen Fall hätte dem Unternehmer der Vorwurf gemacht werden müssen, dass er dem Fahrer vor Antritt der Fahrt nicht die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben hatte.Tatsächlich wurde jedoch im angefochtenen Straferkenntnis dem Unternehmer nur der Vorwurf gemacht, er habe den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen gehabt hätte. Diese Belehrungspflicht setzt das Zurverfügungstellen von ausreichenden Ökopunkten bereits voraus und gilt nur für zusätzlich erforderliche Maßnahmen (Argument: "weiters"; zB Hinweis auf eigens gekennzeichnete Ökospuren an den Grenzübergängen, die im Falle ihres Bestehens bei der Verwendung eines Ecotags zu benützen sind).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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