RS UVS Kärnten 2004/01/20 KUVS-543-546/4/2003

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Veröffentlicht am 20.01.2004
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Rechtssatz

Eine Fahrt kann als Probefahrt iSd § 45 Abs 1 KFG qualifiziert werden, wenn der Lenker von Hirtenberg aus kommend, in Klagenfurt einen Anhänger abholt und dann das Zugfahrzeug auf seinen Verwendungszweck testet, insbesondere die Wendemöglichkeit vor den Filialen der zukünftigen Firma; wobei der Charakter einer Probefahrt nicht verloren geht, wenn diese auch einem Nebenzweck wie der Lieferung von zwei Kartons mit Fahrzeugteilen und einer Motorhaube an Firmenfilialen in Villach und St. Veit/Glan dient.

Die Zulässigkeit eines unter § 36e KFG  fallenden Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr hängt davon ab, dass am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist, dh eine solche, aus der jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist noch nicht abgelaufen ist. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Probefahrt, Zugfahrzeug, Zugfahrzeug testen, Nebenzweck, Hauptzweck, Begutachtungsplakette, gültige Begutachtungsplakette, Nebenzweck der Fahrt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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