RS UVS Kärnten 2004/01/20 KUVS-1192-1194/8/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei einem Verkehrsunfall, bei dem niemand verletzt wurde und ein Schaden nur am Fahrzeug des Beschuldigten entstanden ist, der Pkw kam nach einem Verreißen wegen Wildwechsels auf einer Wiese zum Stillstand, wodurch ein Flurschaden aber nicht verursacht wurde,  besteht keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung und keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle und  ist somit das Verwaltungsverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen. (teilweise Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Mitwirkungspflicht bei Feststellung des Sachverhaltes, Verständigungspflicht bei Unfallverursachung, Unfall und Sachschaden, Flurschaden, keine Schadensverursachung nach Unfall, Verreißen des Pkw, Reh, Reh auf Straße
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten