RS UVS Kärnten 2004/01/21 KUVS-1322/10/2003

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Rechtssatz

Eine Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG ist gesetzlich gedeckt, wenn der Beschwerdeführer aus kurzer Entfernung ?Scheiß Bullen...." durch das geöffnete Fenster des Dienstkraftwagens schreit, da er dadurch eine Verwaltungsübertretung begeht, die von mehreren Gendarmeriebeamten unmittelbar wahrgenommen wurde, er zudem seine Personalien nicht bekannt gab und auch keinen Ausweis mit sich führte. Wird der Beschwerdeführer unmittelbar nach Wegfall des Festnahmegrundes (Bekanntgabe der Identität durch Beschwerdeführer nach Aussteigen aus dem Dienstwagen)  um 20.50 Uhr auf freiem Fuß gesetzt, wobei die Festnahme um 20.15 Uhr erfolgte, so ist von einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung nicht auszugehen und ist die Festnahme sowie die Anhaltung gemäß § 36 VStG gesetzlich gedeckt.

Schlagworte
Beschimpfung von Gendarmeriebeamten, Beschimpfungen, Festnahmegrund, Betretung auf frischer Tat, Wegfall des Festnahmegrundes, Anhaltung, keine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung, Nichtmitführen eines Ausweises, Identitätsnachweis, Verweigerung der Personalienbekanntgabe, Personalien
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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