RS UVS Kärnten 2004/01/27 KUVS-1717/4/2003

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Rechtssatz

Bei einer Stange (?Ständer") mit Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit a Z 13b iVm   § 54 Abs 5  StVO handelt es sich um eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs iSd § 31 Abs 1 StVO (die Stange und die darauf angebrachten Straßenverkehrszeichen bilden eine Einheit). Wird eine solche Einrichtung  vom Beschuldigten so angefahren, dass die Strange schräg steht und erfolgte keine Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, begeht der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs 1 StVO.

Schlagworte
Anfahren einer Stange mit Straßenverkehrszeichen, Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, Verständigungspflicht, Definition Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, Stange, Ständer, Verkehrszeichenständer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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