RS UVS Tirol 2004/01/28 2003/16/184-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Rechtssatz

Aufgrund der Verhandlung stehen folgende Tatsachen fest:

Der Berufungswerber lenkte am 09.07.2003 das Fahrzeug zunächst von Südtirol in Richtung Deutschland. Am Brenner wurde er verwogen und ein Übergewicht festgestellt. Der Fahrer wurde auf die Rollende Landstraße verwiesen, hielt jedoch diese Anweisung nicht ein und fuhr weiter über die A 13 und die A 12 in Richtung Deutschland. Er wusste somit über den Zustand der Überladung Bescheid. Jener Beamte, der ihn am Brenner verwogen hatte, sah ihn zufällig nach Dienstschluss auf Höhe der Mautstelle Schönberg und verständigte seine Kollegen bei der Kontrollstelle Kundl. Diese hielten den Lenker auf Höhe Wörgl-West an und verwiesen ihn zur Kontrollstelle Kundl, wo er nochmals verwogen wurde und ein strafrelevantes Gewicht (abzüglich des Verkehrsfehlers) von 42.580 kg festgestellt wurde.

 

Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt, aber Verfolgungsverjährung eingewendet, da der Tatort nicht den Tatsachen entsprechen würde. Es würde sich um den Tatort Wörgl-West handeln.

 

Die Berufungsbehörde ist der Ansicht, dass von vorne herein feststand, dass es sich beim Tatort um den Kontrollort handelte. Es ist nicht maßgeblich, ob der Berufungswerber dazwischen andere Strecken des öffentlichen Straßennetzes wie die A 13 und die A 12 in Richtung Deutschland benutzt hat. Der Zeitpunkt der Kontrolle und der Ort der Kontrolle wurden jedenfalls richtig vorgehalten und damit eine Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung wird also verneint.

Schlagworte
Tatort, Verfolgungsverjährung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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