RS UVS Wien 2004/01/29 02/13/6598/2003

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Rechtssatz

Da das Verfahren gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG eine Rechenschaftspflicht der Exekutive gegenüber der Justiz (im materiellen Sinne) notwendig voraussetzt, muß das Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des § 49 AVG auf dem nach Art 6 EMRK unerläßlichen Kern beschränkt bleiben; sonst würde es der Willkür der Exekutivorgane anheim gestellt, ein solches Verfahren zu vereiteln. Es ist daher nicht nur zulässig, sondern geboten, eine rechtswidrige Aussageverweigerung ihrer Beamten zum Nachteil der belangten Behörde zu würdigen.

Schlagworte
lagebedingter Erstickungstod, positional asphyxia, sudden restraint death
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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