RS UVS Kärnten 2004/01/29 KUVS-1429/15/2003

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Rechtssatz

Stellt sich aufgrund von Sachverständigengutachten heraus, dass der Berufungswerber aufgrund der Schwachsichtigkeit nur auf eine Sehleistung von max. 20 % rechts kommt und noch sonstige Einschränkungen der Sehleistung hat, so ist eine Verlängerung der Gültigkeit seiner befristeten Lenkberechtigung für die Klasse D wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nicht möglich.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinverlängerung, Gültigkeitsverlängerung der Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsverlängerung, Sehleistung, eingeschränkte Sehleistung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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