RS UVS Steiermark 2004/02/11 20.3-52/2000

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Veröffentlicht am 11.02.2004
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Rechtssatz

Die Identitätsfeststellung erfolgt nicht "mit möglichster Schonung" im Sinne des § 6 Abs 2 WaffGG, wenn ein Demonstrant, der inmitten einer eng umklammerten Demonstrantengruppe die Aufforderung zur Ausweisleistung wiederholt abgelehnt hatte, zur Feststellung seiner Identität "in den Schwitzkasten genommen" und "zu Boden gebracht" wird, sofern es bereits vorher möglich gewesen war, ihn aus der Gruppe herauszulösen und mit der Armwinkelsperre festzuhalten. Einem einschreitenden Polizeibeamten kann zugemutet werden, einen bereits mit der Armwinkelsperre fixierten Demonstranten neuerlich zur Ausweisleistung aufzufordern. Vgl UVS 20.14-7,8,9/2000-13 vom 22.2.2001, wonach das vorübergehende Verbringen in die Bodenlage dann zulässig ist, wenn sich der Festgenommene mit Drehbewegungen der Arme aus der Armwinkelsperre beharrlich zu befreien versucht und die Anlegung von Handfesseln hinter seinem Rücken erforderlich ist.

Schlagworte
Demonstration Festnahme Identitätsfeststellung Ausweisleistung Widerstand Schonung gelindestes Mittel Armwinkelsperre Schwitzkasten zu Boden drücken Maßhaltegebot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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