RS UVS Kärnten 2004/02/12 KUVS-751/4/2003

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Veröffentlicht am 12.02.2004
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Rechtssatz

Der Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges verwirklicht das Tatbild der §§ 27 Abs 2 Z 11 iVm 13 Abs 3 GGBG, wenn das Beförderungspapier nicht  die für das  transportierte Gefahrgut entsprechende Bezeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes, die Ziffer der Stoffaufzählung und den Buchstabe, sowie das Bruttogewicht enthält.

Schlagworte
Beförderungspapier, Inhalt des Beförderungspapieres, Gefahrenguttransport, Lenker, Lkw-Lenker, Gefahrengutbezeichnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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