RS UVS Kärnten 2004/02/17 KUVS-1420-1421/4/2003

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Rechtssatz

Besteht eine Ausnahme von der Konzessionspflicht bei gewerbsmäßiger Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge, da die Summe des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des kontrollierten Fahrzeuges insgesamt 3500 kg nicht übersteigt ? das Kraftfahrzeug weist laut Zulassungsschein ein Eigengewicht von 995 kg, ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 1600 kg  und eine höchstzulässige Nutzlast von 500 kg auf -  so ist der Tatbestand der genehmigungslosen Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge gemäß § 3 Abs 2 GütbefG nicht erfüllt und das Straferkenntnis aufzuheben. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Konzession bei gewerbsmäßiger Güterbeförderung, Konzession, höchstzulässiges Gesamtgewicht, Ausnahme von der Konzessionspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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