RS UVS Kärnten 2004/02/17 KUVS-1969/9/2003

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Rechtssatz

Die Aussetzung des Führerscheinentzugsverfahrens ist begründet, da es sich bei der im Entziehungsverfahren zu prüfenden Frage, ob der Berufungswerber die in Rede stehenden Übertretungen begangen hat und demnach bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Führerscheingesetzes vorliegen, um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt. Eine Klärung der Frage, ob der Berufungswerber zu dem damaligen Zeitpunkt diese strafbaren Handlungen begangen hat, erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren und konnte von der Erstinstanz im Entziehungsverfahren auf Grund der diesbezüglich allein vorliegenden Anzeigen nicht abschließend beurteilt werden. Schon im Hinblick auf das umfangreiche Vorbringen des Berufungswerbers in seiner Vorstellung, in der er die Unrichtigkeit und Ungültigkeit der Atemalkoholmessungen vom 15.10.2003 geltend macht, insbesondere die Nichteinhaltung der Betriebsanleitung, die Messung mit ungeeigneten bzw. unzulässigen Messgeräten, die Nichtberücksichtigung von Eich- und Verkehrsfehlergrenzen bzw. Abweichungen rügt und auch zahlreiche sonstige Rechtswidrigkeiten vorbringt, muss der als vorrangig anzusehende Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie auch dahingehend beurteilt werden, dass eine Aussetzung des Verfahrens als im Sinne des Gesetzes gelegen, erscheint. Dies ungeachtet dessen, dass er bereits auf Grund des Mandatsbescheides Rechtsnachteile in Kauf nehmen muss und ein erhebliches rechtliche Interesse an einer raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens hat. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es sich bei einer Entziehung einer Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden wird, nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine  Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzugsverfahren, Aussetzung des Vorstellungsverfahrens, Vorfrage, Aussetzung des Verfahrens, Rechtsnachteile, rechtliches Interesse, Administrativmaßnahme, Schutz der Öffentlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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