RS UVS Kärnten 2004/02/17 KUVS-1700/6/2003

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Rechtssatz

Durch die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes soll eine größtmögliche Sicherheit für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf öffentlichen Straßen erreicht werden. Dazu gehört auch, dass bei jeder Fahrt an den Versandstücken die vorgeschriebenen Gefahrzettel angebracht sind. Durch das Vorhandensein der vorgeschriebenen Gefahrzettel soll sichergestellt sein, dass die Einsatzkräfte der Feuerwehr im Falle eines Unfalls die erforderlichen Maßnahmen setzen können. Eine unzureichende Kennzeichnung des Gefahrguttransportes beinhaltet ein erhebliches Gefährdungspotential.

Schlagworte
Gefahrzettel, Anbringung von Gefahrzettel an Versandstücken, Kennzeichnung, unzureichende Kennzeichnung, gefährliche Güter, Gefahrengütertransport
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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