RS UVS Burgenland 2004/02/18 019/10/03036

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Veröffentlicht am 18.02.2004
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Rechtssatz

Weder § 6 Abs 2 AuslBG noch Art 6 des mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommens rechtfertigen die Überschreitung des örtlichen Geltungsbereiches einer Grenzgängerbewilligung, die aufgrund des mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommens erteilt wurde.

Schlagworte
Grenzgänger, Grenzgängerabkommen, örtlicher Geltungsbereich, Grenzgängerbewilligung, Ungarn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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