RS UVS Burgenland 2004/02/18 019/10/03036

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Veröffentlicht am 18.02.2004
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Rechtssatz

Aufgrund Art 6 Abs 1 des mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommens ist es zulässig, den Geltungsbereich einer für einen Ausländer ausgestellten Grenzgängerbewilligung auch auf Gebiete außerhalb der Grenzzone zu erweitern. Eine solche Ausweitung des örtlichen Geltungsbereiches bedarf aber der Genehmigung des betreffenden Staates; hier konkret der Vollzugsbehörde im Sinne des Art 5 des Grenzgängerabkommens.

Schlagworte
Grenzgänger, Grenzgängerabkommen, örtlicher Geltungsbereich, Grenzgängerbewilligung, Ungarn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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