RS UVS Kärnten 2004/02/25 KUVS-1771-1772/8/2003

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Rechtssatz

Wer Ausländer als Stubenmädchen und Abwäscher in seinem Betrieb beschäftigt,

ohne dass ihm für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Ausländer, Ausländerbeschäftigung, Abwäscher, Stubenmädchen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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