RS UVS Kärnten 2004/02/26 KUVS-254-256/2/2004

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Rechtssatz

Die Stellungnahme in einem Gewerbebetriebsanlagengenehmigungsverfahren:

?Wir betreiben ? wie bereits im Grundbescheid vom 20.2.1989 angeführt ? seit Jahrzehnten eine Schweinemasthaltung. Sollten wir die Absicht haben, unseren derzeitigen Tierhaltungsbetrieb auf eine andere Tierart (z.B. Puten, Rinder, Hühner usw.) umzustellen, so dürfen uns keine Einschränkungen irgendwelcher Art in der Landwirtschaft auferlegt werden. Weiters fordern wir, dass bei Abbundarbeiten, die aufgrund der Größenabmessungen im Freien durchgeführt werden müssen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass nur lärmgedämmte Handmaschinen (Elektro-Kettensäge etc) zum Einsatz kommen."

ist keine rechtserhebliche Einwendung, welches das Gesetz im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage vorsieht, da der Schutz des Eigentums eines Nachbars nur vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes geschützt wird. Zudem ist es Sache des Nachbarn, der eine Eigentumsgefährdung durch das zur Genehmigung eingereichte Projekt behauptet, durch konkretes Vorbringen darzulegen, dass durch die Betriebsanlage eine nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung seines Eigentums ausgeschlossen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Gefährdung eines sonstigen dinglichen Rechtes. Was die Forderung betrifft, dass bei Abbundarbeiten, die im Freien durchgeführt werden, nur lärmgedämmte Handmaschinen zum Einsatz kommen dürfen, wird offenbar befürchtet, von solchen Manipulationen könnte eine Lärmbelästigung herrühren, jedoch steht dieses Vorbringen in keinem Bezug zu dem den Gegenstand des Betriebsanlagenänderungsverfahrens darstellenden Projekt. Ein Betriebsanlagenänderungsverfahren ist, wie ein Betriebsanlagenverfahren, ein Projektsverfahren. Die Behörde ist dabei an den Antrag gebunden. Aus dem eingereichten Projekt (insbesondere der Betriebsbeschreibung) ist nicht zu ersehen, dass Manipulationen im Freien vorgesehen sind. Allfällige derartige Arbeiten sind daher auch vom angefochtenen Betriebsanlagenänderungsbescheid nicht umfasst. Diese Forderung vermag daher eine rechtserhebliche Einwendung nicht darzutun (VwGH 18.6.1996, 96/04/0020). Da von den Berufungswerbern insgesamt keine rechtserheblichen Einwendungen erhoben wurden, haben sie damit ihre Parteistellung verloren, weshalb die Berufungen zurückzuweisen waren. Im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlieren Nachbarn im Sinne von § 75 Abs. 2 GewO 1994 ihre ex lege bestehende Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung (zulässige) Einwendungen erheben, wenn die Verhandlung in Entsprechung der Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 AVG und des § 356 Abs. 1 GewO 1994 ordnungsgemäß anberaumt wurde. Im Falle der erweiterten Einwendungen in der Berufungsschrift ist auf diese vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, soweit sie über die Einwendungen in der mündlichen Verhandlung hinausgehen, nicht Bedacht zu nehmen.

Schlagworte
Betriebsanlage, Betriebsanlagenänderung, Betriebsanlagenänderungsgenehmigung, Parteistellung, Verhandlung, Verkehrswert, Abbundarbeiten, Landwirtschaft, Eigentum, Eigentumsgefährdung, Lärmschutz, Eigentumsschutz, Nachbareigenschaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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