RS UVS Kärnten 2004/03/02 KUVS-2102/4/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2004
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Rechtssatz

Begeht der bereits einschlägig vorgemerkte Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in alkoholisiertem Zustand (1,66 %o), so ist die Entzeihungsdauer der Lenkberechtigung von zehn Monaten verbunden mit den begleitenden Maßnahmen der Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle während des Entziehungszeitraumes sowie Einholung eines Gutachtens eines Amtsarztes über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme gerechtfertigt. Dabei stellt die Verkehrszuverlässigkeit eine Charaktereigenschaft dar, die anhand der von der betreffenden Person begangenen strafbaren Handlungen zu beurteilen ist. Die Tatsache, dass dem Berufungswerber bereits einmal die Lenkberechtigung entzogen werden musste, ist geeignet, ein in kraftfahrrechtlicher Hinsicht eindeutiges Bild von der Persönlichkeit des Berufungswerbers abzugeben. Bei der Prognoseentscheidung, d. h. bei der Beurteilung des voraussichtlichen Zeitpunktes der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ist auch von Bedeutung, welche Auswirkungen eine bisherige Entziehung der Lenkberechtigung jeweils auf das spätere Verhalten des Betreffenden ausgeübt hat, wobei die Vorentziehung des Führerscheines beim Berufungswerber auch aufgrund eines Alkoholdeliktes erfolgte.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsdauer, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Lenkberechtigungsentzugsdauer, Alkoholdelikte, Begleitmaßnahmen, Nachschulung, amtsärztliches Gutachten, verkehrpsychologische Stellungnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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