RS UVS Tirol 2004/03/03 2004/23/032-2

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Rechtssatz

Gemäß § 56a Abs 3 Glücksspielgesetz ist über eine Verfügung nach Abs 1 ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt.

 

Mit der Erlassung des die faktische Amtshandlung der Betriebsschließung bestätigenden Bescheides wird eine allfällige Beschwerde gegen die Gewaltausübung vor dem UVS nach der verwaltungsrechtlichen Judikatur gegenstandslos (VwGH vom 22.04.1987, Zl 86/10/0186 und vom 18.05.1987, Zl 86/10/0157).

 

Im Übrigen wurde die Bestimmung des § 56a Glücksspielgesetz der Bestimmung des § 360 GewO nachgebildet. Im Hinblick auf die systematischen Gemeinsamkeiten dieser beiden Bestimmungen ist auch auf die Judikatur zu § 360 GewO zu verweisen. Dadurch, dass zum einen gegen diese Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt eine Maßnahmenbeschwerde im Sinn des Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm

§ 87a Abs 1 Z 2 AVG zulässig ist und andererseits, dass gemäß § 56a Glücksspielgesetz binnen drei Tagen über solcher Art getroffene Maßnahmen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen ist, der seinerseits mit Berufung angefochten werden kann, können sich ?Parallelitäten? im Rechtsschutz ergeben.

 

Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können mit Beschwerde beim UVS angefochten werden. Für eine Aufhebung der derart getroffenen Maßnahmen hat dieses Rechtsmittel keine Bedeutung. Innerhalb jener gesetzlichen Frist, für die die Maßnahmen längstens aufrecht bleiben, wird eine Entscheidung des UVS so gut wie unmöglich sein. Wohl aber kann die Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der faktischen Amtshandlung führen, nämlich dann, wenn der Bescheid über diese nicht erlassen wird. Wird jedoch ein solcher Bescheid erlassen und danach aber die faktische Amtshandlung angefochten, ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil - wie dies auch die höchstgerichtliche Judikatur vertritt - die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides geworden ist, sie nicht mehr rechtlich selbständig existent ist. Kommt die Beschwerde der Bescheiderlassung zuvor und hat der UVS noch nicht über die Beschwerde gegen die faktische Amtshandlung entschieden, so stellt sich die Frage, wie der UVS die Beschwerde zu behandeln hat, nach dem von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bescheid erlassen wurde. Diese Frage ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof stellen ihre Verfahren mit Beschluss wegen Gegenstandslosigkeit ein. Dieser Gedanke ist unschwer auf das Beschwerdeverfahren vor dem UVS zu übertragen, zumal dem UVS diese Art der Verfahrensbeendigung ja nicht fremd ist. Die Verfahrenseinstellung hat aus Rechtsschutzgründen mit Bescheid zu erfolgen.

 

Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient lediglich dem Zweck einer Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Nicht aber sollten mit dieser Beschwerde Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Es kann daher, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer derartigen Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH vom 17.04.1998, Zl 98/04/005).

Schlagworte
Verfügung, Bescheid, faktische, Amtshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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