RS UVS Kärnten 2004/03/08 KUVS-1971/5/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Werden ca. fünf bis sieben Rinder entgegen dem Tiertransportgesetz-Straße so transportiert, dass sie nicht über angemessenen Raum verfügen, da sie im Bereich des ?Schwanenhalses" im Sattelanhänger untergebracht waren , wobei davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nach Beanstandung durch den Tiertransport-Inspektor die Laderaumhöhe entsprechend erhöht hat und ergibt sich daraus auch, dass der Beschuldigte bei der Beladung nicht die erforderliche Sorgfalt angewendet hat, so ist ein Verstoß gegen § 6 TGSt als erwiesen anzunehmen und die Berufung abzuweisen.

Schlagworte
Tiertransport, Rinder, angemessener Raum, Laderaumhöhe bei Tiertransport, Sorgfaltspflicht bei Beladung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten