RS UVS Steiermark 2004/03/09 30.10-67/2003

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Veröffentlicht am 09.03.2004
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Rechtssatz

Das Parkverbot nach § 24 Abs 3 lit a StVO auf Straßenstellen, die durch eine Zickzacklinie gekennzeichnet sind, ist nicht gehörig kundgemacht und unwirksam, wenn die Zickzacklinie anstatt der verordneten Länge von ca 16,0 m eine Länge von 36,6 m aufweist.

Schlagworte
Parkverbot Zickzacklinie Verordnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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