Das Parkverbot nach § 24 Abs 3 lit a StVO auf Straßenstellen, die durch eine Zickzacklinie gekennzeichnet sind, ist nicht gehörig kundgemacht und unwirksam, wenn die Zickzacklinie anstatt der verordneten Länge von ca 16,0 m eine Länge von 36,6 m aufweist.