RS UVS Steiermark 2004/03/15 20.3-4/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Kontrolle im Lokal des Beschwerdeführers zur Überprüfung der Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist nicht schon deshalb eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, weil die Kontrolle in der Mittagszeit "zum Zeitpunkt des größten Gästeansturms in Verbindung mit einer lautstarken Vorgangsweise" durchgeführt wird. Wenn der Lokalbetreiber eine absolute Kreditschädigung im Sinne des § 1330 ABGB annimmt, da die Beamten den Gästen durch ihr razziaartiges Vorgehen den unrichtigen Eindruck von Gesetzesverstößen vermittelt hätten, ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Wird in der Maßnahmenbeschwerde nur Befehls- und Zwangsgewalt gegen einen zweiten Beschwerdeführer dargetan, der als beschäftigter Ausländer unter Androhung der Schubhaft zum Vorweisen des Reisepasses genötigt und vorübergehend festgenommen worden sei (was im zweiten Beschwerdeverfahren zu prüfen ist), ist die Beschwerde ungeachtet des Beweisantrages, "die durch diese schikanöse Vorgangsweise peinlich berührten Gäste einzuvernehmen", ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Zwangsgewalt Zurückweisung Unzulässigkeit Kontrolle Zweitbeschwerdeführer Kreditschädigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten